OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.03.2022
3 U 249/21
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 492; BGB § 495; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 13.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 446/20

Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Abweisung der Klage auf Rückabwicklung eines der Finanzierung eines Kraftfahrzeugs dienenden Verbraucher Darlehensvertrages aufgrund Widerrufs des Darlehensnehmers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.03.2022 - Aktenzeichen 3 U 249/21

DRsp Nr. 2022/17969

Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Abweisung der Klage auf Rückabwicklung eines der Finanzierung eines Kraftfahrzeugs dienenden Verbraucher Darlehensvertrages aufgrund Widerrufs des Darlehensnehmers

Die Berufungsbegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 2 Nr. 2-4, wenn das erstinstanzliche Gericht die Abweisung der Klage auf Rückabwicklung eines zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs aufgenommenen Verbraucherdarlehens nach Widerruf auf die Verwirkung des Widerrufsrechts gestützt hat und zur Begründung der Berufung auf diesen das erstinstanzliche Urteil tragenden Grund nicht eingegangen wird.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 13.08.2021 - Aktenzeichen: 3 O 446/20 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu je ½ zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu € 40.000,- festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 492; BGB § 495; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Kaufs eines Kraftfahrzeugs.