I. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.978,31 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Zinsen aus dem Zinszeitraum 2011 bis 2013 auf nicht (rechtzeitig) gezahlte aber mittlerweile titulierte Beiträge aus der Zeit von Dezember 2006 bis einschließlich Januar 2011.
Der Kläger ist die tariflich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes. Auf der Grundlage des ursprünglich für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) und mittlerweile durch das am 24. Mai 2017 veröffentlichte Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) vom 16. Mai 2017 gesetzlich abgesichert, begehrt der Kläger Verzugszinsen für Beiträge aus der Zeit von Dezember 2006 bis einschließlich Januar 2011 bezogen auf den Zinszeitraum 2011 bis 2013.
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