LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.2017
3 Sa 762/16
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ArbGG § 67; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2 - 4;
Fundstellen:
LAGE ArbGG 1979 § 66 Nr. 23
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1223/16

Anforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 762/16

DRsp Nr. 2017/10449

Anforderungen an die Berufungsbegründung

1. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Sie muss im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll.2. Eine Berufungsbegründung, die im Wesentlichen erstinstanzliche Schriftsätze wortidentisch wiederholt, dabei auf das erstinstanzliche Urteil überhaupt nicht eingeht, sondern dessen Begründung vielmehr durchgängig ignoriert und sich dementsprechend wie ein fortgesetzter Schriftsatz in erster Instanz liest, genügt diesen Anforderungen nicht.