Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 08.03.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochenen ordentlichen Arbeitgeberkündigung. Nach ihren Angaben war die Klägerin in der Zeit ca. 3 Jahre bei der Beklagten als Spielhallenaufsicht beschäftigt, zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 930,00 EUR, als ihr die Beklagte mit Schreiben vom 04.11.2011 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15.12.2011 kündigte.
Wegen Betriebsgröße findet auf das Arbeitsverhältnis das
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