LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2012
2 Sa 192/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1529/11

Anforderungen an die Begründung einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Defiziten in der Arbeitsleistung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 192/12

DRsp Nr. 2012/20361

Anforderungen an die Begründung einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Defiziten in der Arbeitsleistung

Stützt der Arbeitgeber nach erteilter Abmahnung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Defizite in der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, so hat er diese Vorwürfe zu konkretisieren. Allein der Anruf einer dritten Person, dessen Wahrheitsgehalt in keiner Form überprüft oder auch nur andeutungsweise festgestellt werden kann, kann für einen verständigen Arbeitgeber keinen Grund bilden, die ordentliche Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses auszusprechen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 08.03.2012 - 3 Ca 1529/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochenen ordentlichen Arbeitgeberkündigung. Nach ihren Angaben war die Klägerin in der Zeit ca. 3 Jahre bei der Beklagten als Spielhallenaufsicht beschäftigt, zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 930,00 EUR, als ihr die Beklagte mit Schreiben vom 04.11.2011 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15.12.2011 kündigte.

Wegen Betriebsgröße findet auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.