Anforderungen an die Begründung einer Richtervorlage betreffend die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte im Leistungsrecht der Arbeitsförderung
Eine Richtervorlage, die § 330 Abs. 2SGB III für verfassungswidrig hält, weil auch in Härtefällen rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte in der Arbeitsverwaltung zurückzunehmen sind, ohne dass der Verwaltung ein Ermessen eingeräumt ist, hat sich auch mit der Frage auseinander zu setzen, ob § 76 Abs. 2SGB IV eine Handhabe bietet, um Härtefällen gerecht zu werden.
Die Vorlageverfahren betreffen die Frage, ob es mit Verfassungsrecht vereinbar ist, dass § 330 Abs. 2 und § 330 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) der Arbeitsverwaltung in Bezug auf die Rücknahme oder Aufhebung bestimmter Verwaltungsakte kein Ermessen einräumen.
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