I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Krankenversicherungsrecht. Die gesetzlich krankenversicherte Beschwerdeführerin begehrt von ihrer Krankenkasse die Erstattung der Kosten für eine Behandlung (Petö-Methode) in Ungarn.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von §
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde entspricht nicht den Anforderungen von §
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