OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.03.2012
VII-Verg 91/11
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1; SGB III § 46 Abs. 1; VgV § 4 Abs. 2 Nr. 2; GWB § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
Vergabekammer des Bundes, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VK 2-115/11

Anforderungen an die Ausschreibung eines Rahmenvertrages für die Maßnahmekombination Unterstützung der Vermittlung mit ganzheitlichem Ansatz nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V. mit § 46 Abs. 1 S. 1 SGB III für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Aktivierungs- und Unterstützungsbedarf sowie Vermittlungshemmnissen und drohender Langzeitarbeitslosigkeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen VII-Verg 91/11

DRsp Nr. 2012/8976

Anforderungen an die Ausschreibung eines Rahmenvertrages für die Maßnahmekombination „Unterstützung der Vermittlung mit ganzheitlichem Ansatz“ nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V. mit § 46 Abs. 1 S. 1 SGB III für „erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Aktivierungs- und Unterstützungsbedarf sowie Vermittlungshemmnissen und drohender Langzeitarbeitslosigkeit“

Die Ausschreibung einer Maßnahmekombination „Unterstützung der Vermittlung mit ganzheitlichem Ansatz für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Aktivierungs- und Unterstützungsbedarf sowie Vermittlungshemmnissen und drohender Langzeitarbeitslosigkeit beinhaltet für die Bieter kein ungewöhnliches Wagnis, weil sie Teilnehmerzahlen nicht verbindlich vorgeben, sondern nur anhand von den Erfahrungswerten der Vergangenheit schätzen kann.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 12. Oktober 2011 (VK 2-115/11) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer trägt die Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene war notwendig.