Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 12. Oktober 2011 (VK 2-115/11) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer trägt die Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene war notwendig.
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