Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 03.07.2019 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der am 11.12.19XX geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 09.05.1994 als Einrichter beschäftigt. Der zuletzt bezogene Bruttomonatsverdienst lag bei 5.593,00 Euro im Monat.
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