Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. August 2012 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 75.945,70 EUR sowie an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 10.658,67 EUR zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 86.604,37 EUR festgesetzt.
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