LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.03.2016
L 8 U 71/12
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 591
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 164/09

Anforderungen an die Anerkennung eines Wegeunfalls unter Alkoholeinfluss in der gesetzlichen Unfallversicherung und an die objektive Beweislast

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen L 8 U 71/12

DRsp Nr. 2016/11203

Anforderungen an die Anerkennung eines Wegeunfalls unter Alkoholeinfluss in der gesetzlichen Unfallversicherung und an die objektive Beweislast

1. Auf dem Heimweg vom Arbeitsplatz besteht grundsätzlich der Schutz der Wegeunfallversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.2. Grundsätzlich kann die Alkoholisierung des Versicherten als wesentliche konkurrierende Unfallursache in Betracht kommen.3. Bei einer relativen Fahruntüchtigkeit mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille kann aus weiteren - objektiv festzustellenden - Beweisanzeichen in Form von alkoholtypischen Ausfallerscheinungen darauf geschlossen werden, dass der Versicherte wegen der Folgen des Alkoholgenusses fahruntüchtig und damit der Alkoholgenuss die überragende Ursache für das Unfallereignis war.4. Die objektive Beweislast für das Vorliegen solcher weiteren Beweisanzeichen trägt die Beklagte.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. August 2012 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 75.945,70 EUR sowie an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 10.658,67 EUR zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 86.604,37 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand