LSG Hessen - Urteil vom 22.11.2016
L 3 U 76/13
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 2108; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 65/11

Anforderungen an die Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit in der gesetzlichen UnfallversicherungFeststellung des beruflichen Zusammenhangs im Sinne des 3. Zusatzkriteriums der B2-Konstellation der Konsensempfehlungen

LSG Hessen, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen L 3 U 76/13

DRsp Nr. 2017/2659

Anforderungen an die Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Feststellung des beruflichen Zusammenhangs im Sinne des 3. Zusatzkriteriums der B2-Konstellation der Konsensempfehlungen

1. Bei einem bisegmentalen LWS-Bandscheibenschaden und dem Fehlen einer Begleitspondylose ist ein beruflicher Zusammenhang im Sinne der B2-Konstellation 1. Zusatzkriterium der Konsensempfehlungen (Höhenminderung und/Prolaps an mehreren Bandscheiben) nur dann anzunehmen, wenn eine Veränderung an einem weiteren, dritten Segment zumindest in Form einer black disc festzustellen ist. 2. Zu den Anforderungen an das 3. Zusatzkriterium der B2-Konstellation der Konsensempfehlungen (hohe Belastungsspitzen).

Es bedarf einer entsprechenden Spitzenbelastung regelmäßig bzw. bei der allein durch Studien untersuchten Personengruppe des Pflegepersonals täglich, um zu einer positiven Feststellung des beruflichen Zusammenhangs im Sinne des 3. Zusatzkriteriums der B2-Konstellation der Konsensempfehlungen zu gelangen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BKV Anlage 1 Nr. 2108; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand