Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.04.2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob bei der Klägerin weitere Zeiten einer Tätigkeit in Rumänien als Zeiten nach dem
Die 1954 geborene Klägerin ist am 02.04.1985 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Sie verfügt über einen Vertriebenenausweis A.
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