Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle von 3. Mai 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Ellenbogengelenksarthrose rechts und links, eine beidseitige Arthrose der distalen Radioulnargelenke und eine Arthrose beider Acromioclaviculargelenke als Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festgestellt werden.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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