Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.07.2015 -
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers gemäß §
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Verfügungsklage abgewiesen.
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