LAG Köln - Urteil vom 28.08.2015
4 SaGa 14/15
Normen:
§ 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG; § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 28/15

Anforderungen an den Widerspruchs des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

LAG Köln, Urteil vom 28.08.2015 - Aktenzeichen 4 SaGa 14/15

DRsp Nr. 2015/19820

Anforderungen an den Widerspruchs des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

Anforderungen an einen Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG (Aufzeigen eines freien Arbeitsplatzes).

Stützt der Betriebsrat seinen Widerspruch auf § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG, so muss er darstellen, dass der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiter beschäftigt werden könnte. Dabei muss der in Betracht kommende Arbeitsplatz in bestimmbarer Weise angegeben und der Bereich bezeichnet werden, in dem der Arbeitnehmer anderweitig beschäftigt werden könnte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.07.2015 - 6 Ga 28/15 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG; § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Verfügungsklage abgewiesen.