Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.04.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung und Vergütungsansprüche.
Der Kläger war seit dem November 2014 bei der Beklagten, die eine Gaststätte betreibt, als Küchenchef zu einem Gehalt von monatlich 2.600,-- € brutto beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des undatierten Arbeitsvertrags wird auf Bl. 7 d.A. Bezug genommen.
Die Beklagte erteilte dem Kläger nach Unstimmigkeiten über einen Kassenfehlbetrag am 22.11.2014 ein Hausverbot und kündigte zugleich das Arbeitsverhältnis mittels einer Whatsapp-Nachricht fristlos. Ob dem Kläger eine vom damaligen Rechtsanwalt N unter dem 27.11.2014 verfasste Kündigung auf dem Postwege zugegangen ist und diese zudem am 29.11.2014 dem Kläger persönlich überreicht wurde, ist zwischen den Parteien umstritten. Ab dem 01.03.2015 war der Kläger angestellt bei einem Lokal namens Herr P in K .
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