BAG - Urteil vom 15.01.2014
10 AZR 403/13
Normen:
AVR.DW.EKD § 1 Abs. 5, Anlage 14;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 12
NZA 2014, 808
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 419/12
ArbG Hildesheim - 3 Ca 174/11 - 23.02.2012,

Anforderungen an den Nachweis des negativen Betriebsergebnisses gegenüber der MitarbeitervertretungKürzung der Jahressonderzahlung

BAG, Urteil vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 403/13

DRsp Nr. 2014/6769

Anforderungen an den Nachweis des negativen Betriebsergebnisses gegenüber der Mitarbeitervertretung Kürzung der Jahressonderzahlung

Orientierungssätze: 1. Abs. 4 Satz 2 Anlage 14 der AVR.DW.EKD regelt eine Beweiserleichterung zugunsten des Arbeitgebers. Legt der Arbeitgeber der Mitarbeitervertretung bis zum 30. Juni ein entsprechendes Testat vor, so gilt das negative betriebliche Ergebnis für das vorausgegangene Betriebsjahr als nachgewiesen. 2. Die Regelung soll verhindern, dass es nach der externen Begutachtung und der Prüfung durch die Mitarbeitervertretung noch zu individuellen Streitigkeiten kommt. Legt der Arbeitgeber der Mitarbeitervertretung bis zum 30. Juni kein Testat vor, so ist er im späteren Prozess mit dem Arbeitnehmer gleichwohl nicht gehindert, den Beweis für das negative Ergebnis zu erbringen. 3. Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Johanniter sind weder "AVR" iSd. § 1 Abs. 5 AVR.DW.EKD noch "gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage" iSd. Anmerkung zu § 1 Abs. 5 AVR.DW.EKD.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Januar 2013 - 15 Sa 419/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AVR.DW.EKD § 1 Abs. 5, Anlage 14;

Tatbestand: