LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.02.2012
11 Sa 43/11
Normen:
BGB § 630;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 238
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 25/11

Anforderungen an den Inhalt eines Arbeitszeugnisses bei krankheitsbedingtem einvernehmlichen Ausscheiden einer Hebamme

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 43/11

DRsp Nr. 2012/12341

Anforderungen an den Inhalt eines Arbeitszeugnisses bei krankheitsbedingtem einvernehmlichen Ausscheiden einer Hebamme

1. Beschäftigt ein Krankenhaus eine Hebamme nach schwerer Erkrankung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gegen ihren Willen nur noch mit administrativen Hilfs- bzw. mit Pflegeaufgaben, darf sie dies im Zeugnis nicht unter Angabe von Datum (von ... bis ...) erwähnen, falls nicht feststeht, dass aus gesundheitlichen Gründen im eigenen Haus aber auch anderswo eine Tätigkeit als Hebamme nicht mehr möglich ist. 2.Ist die Hebammentätigkeit feststehend nicht mehr möglich, weil die Arbeitnehmerin gesundheitlich dazu nicht mehr in der Lage ist und muss sie deshalb geringerwertig eingesetzt werden, ist der Grund für die Umsetzung anzugeben, um nicht den Anschein der Degradierung aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen zu erwecken. 3. Wird nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung auf Vorschlag der Arbeitnehmerin ein Aufhebungsvertrag gegen Abfindung geschlossen, kann die Arbeitnehmerin verlangen, dass der Arbeitgeber ein Ausscheiden auf Wunsch der Arbeitnehmerin im Zeugnis bestätigt. 4.Die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ein Bedauern über das Ausscheiden der Arbeitnehmerin im Zeugnis wiedergibt.