LAG Köln - Urteil vom 11.04.2014
4 Sa 927/13
Normen:
§ 14 TzBfG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 132/13

Anforderungen an das Vorliegen eines sachlichen Grundes i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG

LAG Köln, Urteil vom 11.04.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 927/13

DRsp Nr. 2014/14426

Anforderungen an das Vorliegen eines sachlichen Grundes i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG

Grundsätze der Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG

1. Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit (und nicht nur "Möglichkeit" oder "Wahrscheinlichkeit") zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. 2. Bei der Projektbefristung muss es sich um eine Aufgabe vorübergehender Dauer handeln, die gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers eine abgrenzbare Zusatzaufgabe darstellt. 3. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Planung für das Folgejahr eingestellt wird und eine Kontrollrechnung ergibt, dass die ursprünglichen Annahmen eingetreten sind und somit das Arbeitsverhältnis um ein weiteres Jahr verlängert wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.10.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln- 2 Ca 132/13 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 14 TzBfG;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.