Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 938,- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe greift durch.
Aus dem Zulassungsvorbringen folgen namentlich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Elternbeitragsnachforderung i.H.v. 938,- Euro (Dezember 2008: 77,- Euro, Januar 2009 bis Juli 2009: 7 x 123,- Euro = 861,- Euro) finde vorliegend in § 90 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 23 KiBiz a. F. und §§ 1 bis 3, 4 Abs. 1, 5 und 8 der für den Beitragszeitraum maßgeblichen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder (EBS) eine hinreichende Rechtsgrundlage, wobei sich auch die ausschlaggebende Stichtagsregelung in § 4 Abs. 5 EBS als rechtmäßig erweise.
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