BSG - Beschluss vom 29.07.2015
B 14 AS 26/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 73 Abs. 6 S. 5;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 1461/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 21415/12

Anforderung anwaltlicher OriginalvollmachtAmtsermittlungsgrundsatz

BSG, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 26/15 B

DRsp Nr. 2015/15408

Anforderung anwaltlicher Originalvollmacht Amtsermittlungsgrundsatz

1. Nach § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. 2. Tritt ein Rechtsanwalt auf, sind danach die Gerichte unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht verpflichtet, anwaltliche Originalvollmachten anzufordern, sie sind hierzu jedoch berechtigt; das Unterlassen einer Anforderung oder die Anforderung einer Vollmacht sind die sich hieraus ergebenden Folgen.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisionen im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Dezember 2014 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 73 Abs. 6 S. 5;

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revisionen im bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).