Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisionen im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Dezember 2014 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revisionen im bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
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