Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2015 -
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Durch Beschluss vom 22.6.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl zu bewilligen, abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger persönlich mit Schreiben vom 28.6.2015 beim
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 22.6.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das
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