Auf die Berufung des Klägers (*1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.06.2014 -
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.05.2013 - 11 Ca 10240/12 - wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte an den Kläger 2.950,73 € nebst Zinsen zu zahlen hat, die er von März bis Mai 2009 in mehreren Tranchen als Zahlungen auf sein Arbeitslohn erhalten hat. Der Kläger berühmt sich eines Anfechtungsrechts aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO und aus abgetretenem Recht eines solchen aus § 134 InsO.
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