LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.03.2004
2 Sa 398/03
Normen:
BGB § 123 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 3 Ca 1003 d/03 vom 09.07.2003,

Anfechtung, Prozessvergleich - Verschweigen eines Antrags auf Erwerbsunfähigkeitsrente

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.03.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 398/03

DRsp Nr. 2004/7554

Anfechtung, Prozessvergleich - Verschweigen eines Antrags auf Erwerbsunfähigkeitsrente

»1. Ein Arbeitnehmer, der einen Rechtsstreit über eine Änderungskündigung führt, ist nicht in jedem Fall verpflichtet, dem Arbeitgeber im Rahmen von Vergleichsverhandlungen mitzuteilen, dass er inzwischen einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt hat. 2. Die Verpflichtung besteht insbesondere dann nicht, wenn die Änderungskündigung nicht auf Krankheit, sondern auf Leistungsmängel gestützt ist. Durch die - später erfolgte - befristete Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ergibt sich keine unmittelbare Auswirkung auf den Rechtsstreit, zumal das Arbeitsverhältnis während der Rentengewährung lediglich ruht.«

Normenkette:

BGB § 123 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob ein von ihnen abgeschlossener gerichtlicher Vergleich durch Anfechtung der Beklagten beseitigt worden ist.