BAG - Urteil vom 06.07.2000
2 AZR 543/99
Normen:
BGB § 123 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 187
BB 2000, 2642
BB 2001, 994
DB 2001, 981
NJW 2001, 701
NZA 2001, 317
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 09.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 12418/97
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 21. April 1999 - 10 Sa 840/98 ,

Anfechtung; Kündigung; MfS-Tätigkeit

BAG, Urteil vom 06.07.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 543/99

DRsp Nr. 2001/247

Anfechtung; Kündigung; MfS-Tätigkeit

»1. Bei der Neueinstellung in den öffentlichen Dienst darf der öffentliche Arbeitgeber den Bewerber dann nach vor 1970 abgeschlossenen Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) fragen, wenn diese Tätigkeiten besonders schwer wiegen. 2. Die wahrheitswidrige Beantwortung dieser Frage kann unter Umständen die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123, 142 BGB rechtfertigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 -, AP BGB 123 Nr. 46 = EzA BGB § 123 Nr. 49). 3. Eine arglistige Täuschung kann auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer, der mit einer berechtigten Frage des öffentlichen Arbeitgebers nach einer Tätigkeit für das MfS rechnet, unaufgefordert bei seiner Bewerbung versichert (im Fall: "an Eides statt"), er sei nicht für das MfS tätig gewesen.«

Normenkette:

BGB § 123 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: