Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 8.12.2010 -
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungsvereinbarung ihres Arbeitsvertrages und in diesem Zusammenhang um Vergütungsansprüche.
Der Kläger war seit dem 1.11.1994 bei der M. GmbH im Baumarkt in G-Stadt beschäftigt.
Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 1.11.1994 zugrunde.
Gemäß § 1 des Arbeitsvertrages war der Kläger als stellvertretender Wareneingangsleiter eingestellt. In § 5 des Arbeitsvertrages heißt es unter "Anderweitige Tätigkeit/Versetzung":
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