Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Das Nachlassgericht wird angewiesen, auf den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 vom 18. Dezember 2018 den beantragten Erbschein zu erteilen.
Beschwerdewert: 35.000,00 €
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 11 sind die Kinder der Erblasserin.
Die Stadt D veranlasste im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung der Erblasserin. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 teilte sie mit, aufgrund der Angaben der Beteiligten zu 1, 3, 8 und 11 könne zu Gunsten der Beteiligten zu 1 bis 11 eine unbillige Härte anerkannt werden, weswegen von einer Kostenersatzforderung bezüglich der Bestattungskosten abgesehen werde. Weiter heißt es in dem Schreiben:
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