LAG Düsseldorf - Beschluss vom 25.03.2003
8 TaBV 70/02
Normen:
BetrVG § 19 ; WO 72 § 7 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 475
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 61/02

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Unverzügliche Prüfung einer Vorschlagsliste

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 8 TaBV 70/02

DRsp Nr. 2003/9485

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Unverzügliche Prüfung einer Vorschlagsliste

»1. Auch wenn § 7 (2) 2 WO 72 bestimmt, dass die Vorschlagsliste binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu prüfen ist, so ist damit nicht jede innerhalb der zwei Tage vorgenommene Prüfung unverzüglich. Es ist die Pflicht des Wahlvorstandes, die Prüfung so vorzunehmen, dass eine Heilung des Mangels in Form der Einreichung einer neuen Liste vor Ablauf der Frist nach Möglichkeit noch gegeben ist. Die Prüfung der Wählbarkeit der Wahlbewerber gehört zu der gebotenen Prüfung offensichtlicher Mängel. Was die ebenfalls gebotene unverzügliche Unterrichtung des Listenvertreters anbelangt, so ist unter bestimmten Umständen auf die Versendung per Post zu verzichten und statt dessen die Hauspost des Betriebes zu nutzen oder die persönliche Überbringung am Arbeitsplatz zu wählen.