BSG - Urteil vom 11.02.2015
B 6 KA 4/14 R
Normen:
SGB V § 80; SGG § 131 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 5/11

Anfechtung der Wahlen der Ausschüsse der Vertreterversammlung einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung; Nichteinhaltung der Frist für eine Wahlanfechtung

BSG, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 4/14 R

DRsp Nr. 2015/11829

Anfechtung der Wahlen der Ausschüsse der Vertreterversammlung einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung; Nichteinhaltung der Frist für eine Wahlanfechtung

1. Die Anfechtung der Wahl der Mitglieder in Ausschüssen der Vertreterversammlung einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. 2. Zur Geltung des Prinzips der Spiegelbildlichkeit im Bereich der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 9. Dezember 2013 insoweit aufgehoben, als darin die in der konstituierenden Sitzung der Beklagten vom 4. Dezember 2010 durchgeführten Wahlen der Mitglieder für den Haupt-, Finanz- und Satzungsausschuss für ungültig erklärt und die Beklagte verpflichtet worden ist, bis zum 31. Dezember 2014 nach Maßgabe der im Dezember 2010 gültigen Regelung in § 24 Abs 6 der Satzung der Beigeladenen zu 2) Neuwahlen zu diesen Ausschüssen durchzuführen. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 80; SGG § 131 Abs. 4;

Gründe:

I