Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18. Mai 2009 wird insoweit als unzulässig verworfen, als die Beklagte die Aufhebung der Feststellung von Unfallfolgen begehrt.
Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18. Mai 2009 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Gewährung von Verletztenrente verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
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