Die Beschwerde des Betriebsrates (Bet. zu 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08. September 2014, AZ:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 20. Mai 2014. Die Antragsteller (Beteiligten zu 1. bis 6.) sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 8. (im Folgenden: Arbeitgeberin). Der Beteiligte zu 7. (im Folgenden: Betriebsrat) ist der aus der angefochtenen Wahl hervorgegangene Betriebsrat.
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