LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.08.2012
L 21 R 785/09 WA
Normen:
AAÜG § 7; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 6; SGB X § 31; SGB X § 39; SGB X § 44; SGB VI § 228a; SGB VI § 256a; SGG § 77;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 17 RA 147/02

Anfechtbarkeit von Überführungsbescheiden zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen L 21 R 785/09 WA

DRsp Nr. 2013/3025

Anfechtbarkeit von Überführungsbescheiden zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

1. Anwendung von Beitragsbemessungsgrenzen keine Beschwer durch Mitteilung durch den Versorgungsträger. 2. Vom Sonderversorgungsträger mit so genannten Entgeltbescheiden als Versorgungsträger ermittelte Entgelte sind, soweit sie Bezug nehmen auf eine besondere Beitragsbemessungsgrenze, bloße Hinweise und keine anfechtbaren Verwaltungsentscheidungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 7; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 6; SGB X § 31; SGB X § 39; SGB X § 44; SGB VI § 228a; SGB VI § 256a; SGG § 77;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein Überführungsbescheid nach § 8 Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - der Beklagten vom 08. September 1993 nicht vor dem 28. April 1999 bestandskräftig geworden ist.