LSG Bayern - Beschluss vom 24.09.2009
L 15 SF 206/09 RG
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 7 Abs. 1 S. 2; SGG § 103; SGG § 177; SGG § 178a Abs. 1 S. 1;

Anfechtbarkeit von Kostenbeschlüssen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen L 15 SF 206/09 RG

DRsp Nr. 2009/28205

Anfechtbarkeit von Kostenbeschlüssen im sozialgerichtlichen Verfahren

Nur im Rahmen des Instituts einer "Anhörungsrüge" im Sinne von § 178a SGG bzw. ergänzend einer Gegenvorstellung ist eine Überprüfung von Kostenbeschlüssen eines Landessozialgerichts möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Anhörungsrüge vom 21.07.2009 gegen den Beschluss vom 10.07.2009 - L 15 SF 151/09 - wird zurückgewiesen. Gleiches gilt für die sinngemäße Gegenvorstellung des Antragstellers.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 7 Abs. 1 S. 2; SGG § 103; SGG § 177; SGG § 178a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) hat mit Beschluss vom 10.07.2009 ausgesprochen, dass die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Untersuchungstermines bei Prof. Dr. F. am 26.03.2007 gemäß § 4 Abs.1 JVEG auf 281,75 EUR festgesetzt werde. Dem Antragsteller stehe keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.