ZPO § 148; ZPO § 252; Postmindestlohnverordnung ("Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen");
Fundstellen:
AP ZPO § 148 Nr. 9
DB 2010, 344
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ta 206/09
ArbG Dortmund, vom 23.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 274/09
Anfechtbarkeit ver Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit; Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts
BAG, Beschluss vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 3 AZB 24/09
DRsp Nr. 2009/24970
Anfechtbarkeit ver Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit; Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts
Orientierungssätze:1. Setzt ein Gericht ein Verfahren wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits aus, ist dagegen die sofortige Beschwerde gegeben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist die Ansicht der Vorinstanz über die im ausgesetzten Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsfragen solange zugrunde zu legen, wie diese Ansicht nicht offensichtlich falsch ist. Ob auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Beurteilung ein Aussetzungsgrund vorliegt, ist im Beschwerdeverfahren vollständig zu überprüfen.2. Eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 148ZPO setzt nicht nur voraus, dass der andere Rechtsstreit faktische Auswirkungen auf das auszusetzende Verfahren hat, vielmehr ist erforderlich, dass der andere Rechtsstreit geeignet ist, dieses rechtlich zu beeinflussen. Das andere Verfahren muss jedenfalls teilweise präjudiziell sein.
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