Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 20. November 2014 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Vormerkung einer Ausbildungszeit.
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