I
Der Kläger wendet sich gegen eine Zahlungsaufforderung der Beklagten.
Er bezog ab 6. Juli 1996 Arbeitslosengeld (Alg). Die Beklagte hob die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 22. Dezember 1996 bis 9. Februar 1997 auf, forderte gezahltes Alg in Höhe von 1.959,40 DM zurück und verlangte die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 631,05 DM (Bescheid vom 7. April 1997). Gegen eine Mahnung der Beklagten vom 21. Oktober 1997 wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 11. November 1997. Die Beklagte wies diesen Widerspruch als unzulässig zurück, weil die Zahlungsaufforderung kein Verwaltungsakt sei (Widerspruchsbescheid vom 20. November 1997).
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