LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 14.02.2012
L 11 SF 4/12 B RG (AS)
Normen:
RVG § 55; SGG § 178a; SGG § 183; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SF 107/11

Anfechtbarkeit einer Entscheidung über eine Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren; Gerichtskosten bei Verwerfung einer Anhörungsrüge

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.02.2012 - Aktenzeichen L 11 SF 4/12 B RG (AS)

DRsp Nr. 2012/9193

Anfechtbarkeit einer Entscheidung über eine Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren; Gerichtskosten bei Verwerfung einer Anhörungsrüge

1. Der Beschluss, mit dem über eine Gegenvorstellung entschieden worden ist, ist unanfechtbar. Dies schließt auch eine Anhörungsrüge aus. 2. Wird eine gegen eine Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG erhobene Anhörungsrüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen, fallen hierfür Gerichtskosten an (§ 197a SGG i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 7400 Anlage 1 zum GKG). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Anhörungsrüge vom 20. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Rügeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

RVG § 55; SGG § 178a; SGG § 183; SGG § 197a;

Gründe: