LAG Nürnberg - Beschluss vom 16.05.2024
5 Ta 35/24
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 2. Alt.;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 09.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 785/20

Anfallen einer Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.05.2024 - Aktenzeichen 5 Ta 35/24

DRsp Nr. 2024/9082

Anfallen einer Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 09.01.2024, Az.: 5 Ca 785/20, aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 2. Alt.;

Gründe

I.

Mit gerichtlichem Beschluss vom 20.03.2023 wurde den Parteien gemäß § 128a ZPO auf Antrag der Beklagtenvertreter gestattet, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten. Der Klägervertreter war im Gütetermin vom 26.04.2023 persönlich anwesend, der Beklagtenvertreter nahm per Videoübertragung teil. Mit Schriftsatz vom 31.07.2023 nahmen die Klägervertreter die Klage zurück.