LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.05.2008
13 Ta 211/08
Normen:
RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 1003;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 14.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8754/06

Anfall der Einigungsgebühr im zu erledigenden Rechtsstreit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 13 Ta 211/08

DRsp Nr. 2009/16818

Anfall der Einigungsgebühr im zu erledigenden Rechtsstreit

Die Einigungsgebühr entsteht nur, wenn die Einigung in dem zu erledigenden Rechtsstreit erfolgt. Sie entsteht insbesondere nicht in dem zu erledigenden Rechtsstreit, wenn dieser durch eine in einem anderen Rechtsstreit vergleichsweise vereinbarte Rechtsmittelrücknahme beendet wird und diese daraufhin vereinbarungsgemäß erklärt wird.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2008 - 20 Ca 8754/06 - abgeändert.

Aufgrund des Beschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Oktober 2007 sind von der Beklagten 1519,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2008 an den Kläger zu erstatten.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger aus einem Beschwerdewert von 694,60 € zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 1003;

Gründe:

I.

In dem Rechtsstreit 20/21 Ca 4666/07 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main schlossen die Parteien am 10. September 2007 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen umfänglichen Vergleich, indem es unter anderem bezüglich des hier vorliegenden Rechtsstreits wie folgt heißt: