Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2008 - 20 Ca 8754/06 - abgeändert.
Aufgrund des Beschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Oktober 2007 sind von der Beklagten 1519,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2008 an den Kläger zu erstatten.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger aus einem Beschwerdewert von 694,60 € zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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