LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.05.2020
L 16 U 210/16
Normen:
SGB X § 31; SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 160/13

Anerkennung weiterer UnfallfolgenNachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen Unfallereignis und GesundheitsstörungenHinreichende WahrscheinlichkeitKeine ernsten Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen L 16 U 210/16

DRsp Nr. 2020/10383

Anerkennung weiterer Unfallfolgen Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitsstörungen Hinreichende Wahrscheinlichkeit Keine ernsten Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung

Gesundheitsstörungen als Folge eines Arbeitsunfalls liegen vor, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Gesundheitsstörungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist; dies ist der Fall, wenn mehr für als gegen die Annahme des Ursachenzusammenhangs spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 11. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 31; SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und die Gewährung von daraus resultierenden Entschädigungsleistungen.