Auf die Berufung des Klägers werden der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2018 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.11.2020 abgeändert und die Beklagte verurteilt, als weitere Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 18.12.2015 eine Impression der Nasenflanke rechts sowie eine geringe Verschlechterung der Nasenatmung (als Teilaspekt der Behinderung der Nasenatmung) anzuerkennen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren zu einem Fünftel zu erstatten.
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