LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.09.2022
L 8 U 3962/20
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 62 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 62 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 U 1648/18

Anerkennung weiterer Unfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungUnzulässigkeit des teilweisen Widerrufs eines Vergleichs im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2022 - Aktenzeichen L 8 U 3962/20

DRsp Nr. 2022/16005

Anerkennung weiterer Unfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Unzulässigkeit des "teilweisen Widerrufs" eines Vergleichs im sozialgerichtlichen Verfahren

Ein "teilweiser Widerruf" eines Vergleichs (hier: bezüglich festgestellter Unfallfolgen) bewirkt aufgrund der fehlenden Teilbarkeit gerichtlicher Vergleiche den Widerruf des gesamten Vergleichs. Die Erklärung eines "teilweisen Widerrufs" enthält regelmäßig kein Teilanerkenntnis betreffend den nicht widerrufenen Teil des Vergleichs, sondern lediglich die Mitteilung der grundsätzlichen Bereitschaft, ggf. zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs mit bestimmten Modifikationen bereit zu sein.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2018 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.11.2020 abgeändert und die Beklagte verurteilt, als weitere Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 18.12.2015 eine Impression der Nasenflanke rechts sowie eine geringe Verschlechterung der Nasenatmung (als Teilaspekt der Behinderung der Nasenatmung) anzuerkennen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren zu einem Fünftel zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § Abs. ;