SG Heilbronn, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 1281/14
Anerkennung weiterer Unfallfolgen infolge eines anerkannten ArbeitsunfallsArbeits-WegeunfallHaftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätTheorie der wesentlichen Bedingung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen L 9 U 4288/15
DRsp Nr. 2017/10940
Anerkennung weiterer Unfallfolgen infolge eines anerkannten ArbeitsunfallsArbeits-WegeunfallHaftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätTheorie der wesentlichen Bedingung
Schlägt der Versicherte selbst einen Gutachter im Widerspruchsverfahren vor und wird in derselben Klinik zeitgleich ein weiteres Gutachten auf einem anderen Fachgebiet eingeholt, liegt kein beachtlicher Verstoß gegen § 200 Abs. 2SGB VII vor, wenn die Auswahl des Gutachters erst im Klageverfahren gerügt wird und davon auszugehen ist, dass das Auswahlrecht bekannt war. Eine Rüge erst im Klageverfahren ist in diesem Falle verspätet.
1. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit); versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
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