LSG Hessen - Urteil vom 30.08.2022
L 3 U 209/20
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 02.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 67/19

Anerkennung weiterer Unfallfolgen in der gesetzlichen UnfallversicherungZeitpunkte für die Prüfung einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

LSG Hessen, Urteil vom 30.08.2022 - Aktenzeichen L 3 U 209/20

DRsp Nr. 2023/3603

Anerkennung weiterer Unfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung Zeitpunkte für die Prüfung einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Die Feststellung einer wesentlichen Änderung von Unfallfolgen nach Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X durch den Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse zu zwei maßgeblichen Zeitpunkten zu bestimmen.Zu vergleichen sind die unfallbedingten Gesundheitsverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung der Verwaltung mit denen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts.Eine ablehnende Entscheidung der Verwaltung kommt grundsätzlich als Ausgangspunkt für den Vergleich nicht in Betracht, da diese keine Dauerwirkung enthält.Ein ablehnender Verwaltungsakt kann aber auch einzelne Feststellungen enthalten, die über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus Wirkungen erzeugen. Dann muss die Auslegung indes ergeben, dass die Beklagte eine sie bindende Regelung mit Wirkung über den Ablehnungsbescheid hinaus erzeugen wollte.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 2. November 2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 2;

Tatbestand