Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.08.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung weiterer Unfallfolgen aus einem anerkannten Arbeitsunfall und die Gewährung einer Verletztenrente hieraus nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
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