LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.08.2022
L 15 U 425/20
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 179/18

Anerkennung weiterer Unfallfolgen aus einem anerkannten Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Feststellung von Schwerhörigkeit nach traumabedingter Hörminderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2022 - Aktenzeichen L 15 U 425/20

DRsp Nr. 2023/1866

Anerkennung weiterer Unfallfolgen aus einem anerkannten Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Feststellung von Schwerhörigkeit nach traumabedingter Hörminderung

Bei einer traumabedingten Hörminderung – hier einer rechtsseitigen Mastoidfraktur – muss sich eine Schwerhörigkeit zeitnah in einer asymmetrischen Hörminderung darstellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.08.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung weiterer Unfallfolgen aus einem anerkannten Arbeitsunfall und die Gewährung einer Verletztenrente hieraus nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).