Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. Februar 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2015 dahingehend abgeändert, dass als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 6. September 2010 ein Substanzschaden im linken Großhirn (substantieller Parenchymschaden) und ein posttraumatischer Kopfschmerz festgestellt werden. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte in beiden Instanzen 1/3 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung weiterer Unfallfolgen aufgrund eines von der Beklagten als Arbeitsunfall anerkannten Ereignisses vom 6. September 2010 und ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente streitig.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|