Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 2. März 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung weiterer Unfallfolgen auf nervenfachärztlichem Gebiet sowie um die Bewilligung einer höheren Verletztenrente.
Die im Jahre I. geborene Klägerin war seit Juli 1988 als Aushilfe im Unternehmen des bei der Beklagten versicherten Landwirtes J. in K. beschäftigt.
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