1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 17.11.2020 geändert:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2018 verurteilt, den Bescheid vom 29.05.2008 abzuändern und über die bereits festgestellten Gesundheitsstörungen hinaus "postprandiale Bauchkrämpfe und Diarrhöen" als Wehrdienstbeschädigung festzustellen und dem Kläger ab dem 01.01.2010 Ausgleich auf der Grundlage eines GdS von 30 nach §
2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem
Der 1973 geborene Kläger war ab dem 01.01.1993 Berufssoldat im Dienst der Bundeswehr. Das Dienstverhältnis endete vorzeitig am 31.12.2015.
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