LSG Bayern - Urteil vom 24.07.2012
L 17 U 618/11
Normen:
SGB VII § 11 Abs. 1; RVO § 555 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 201/06

Anerkennung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Zurechnung eines Gesundheitsschadens durch Heilbehandlung oder Untersuchung als mittelbare Unfallfolge

LSG Bayern, Urteil vom 24.07.2012 - Aktenzeichen L 17 U 618/11

DRsp Nr. 2012/19924

Anerkennung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Zurechnung eines Gesundheitsschadens durch Heilbehandlung oder Untersuchung als mittelbare Unfallfolge

1. Zur Zurechnung eines Gesundheitsschadens als mittelbare Unfallfolge, wenn der Gesundheitsschaden durch die Heilbehandlung oder Untersuchung rechtlich wesentlich verursacht wurde. 2. Durch die Vorschrift des § 11 SGB VII werden Gesundheitsschäden, die durch die Erfüllung der in ihr umschriebenen Tatbestände wesentlich verursacht wurden, dem Versicherungsfall "auch" dann zugerechnet, wenn sie nicht spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls wesentlich verursacht wurden. Anders als § 555 Abs. 1 RVO setzt § 11 Abs. 1 SGB VII nicht mehr voraus, dass bei der Heilbehandlungsmaßnahme etc. ein "Unfall" vorliegt, sodass auch Gesundheitsstörungen ohne neues Unfallereignis erfasst werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.05.2010 sowie der Bescheid vom 13.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, eine Kniegelenksinfektion sowie daraus resultierende Knorpelschäden im linken Knie als Folge des Unfalls vom 05.07.2004 anzuerkennen.

II.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.