LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.03.2012
L 31 R 1225/09
Normen:
AAÜG § 5; AAÜG § 6 Abs. 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 7; AAÜG § 8 Abs. 1 S. 2; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 30/09

Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Glaubhaftmachung von Arbeitsentgelten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen L 31 R 1225/09

DRsp Nr. 2012/8381

Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Glaubhaftmachung von Arbeitsentgelten

Auch das SED-Parteibuch kann ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung von Arbeitsentgelten sein, da die Parteimitgliedsbeiträge nach dem Verdienst berechnet wurden.

Auch das SED-Parteibuch kann ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung von Arbeitsentgelten sein, da die Parteimitgliedsbeiträge nach dem Verdienst berechnet wurden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. November 2009 wird dieser teilweise abgeändert; im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Gerichtsbescheides wie folgt gefasst wird:

Der Bescheid der Beklagte vom 05. März 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 23. November 1999 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 30. September 2008 verpflichtet, als zusätzlichen Verdienst folgende Beiträge zu 5/6 zu berücksichtigen:

1971 = 891,46 Mark

1972 = 1 396,71 Mark

1973 = 584,80 Mark

1975 = 2 790,00 Mark

1976 = 2 168,27 Mark

1977 = 1 530,00 Mark

1978 = 1 630,00 Mark

1979 = 3 180,82 Mark

1980 = 2 322,11 Mark

1981 = 1 830,00 Mark

1982 = 1 490,00 Mark