BSG - Beschluss vom 02.02.2021
B 5 RS 10/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 111/21
SG Neuruppin, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 217/19

Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen IntelligenzGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen B 5 RS 10/21 B

DRsp Nr. 2021/17899

Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I