VG Stuttgart - Urteil vom 23.01.2020
10 K 11725/18
Normen:
BeamtVG § 10 S. 1; SGB III § 436 Abs. 2; VwVfG § 48;

Anerkennung von Vordienstzeiten; ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Vordiensttätigkeit; Bundesanstalt für Arbeit; zeitlicher und funktionaler Zusammenhang; Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.03.2018

VG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 10 K 11725/18

DRsp Nr. 2020/5745

Anerkennung von Vordienstzeiten; ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Vordiensttätigkeit; Bundesanstalt für Arbeit; zeitlicher und funktionaler Zusammenhang; Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.03.2018

1. Für die sich im Rahmen des § 10 Satz 1 BeamtVG stellende Frage, ob eine Vordiensttätigkeit für die spätere Ernennung als Beamter kausal war, kommt es auf den erkennbar gewordenen Willen des für die Einstellung zuständigen Gremiums an. 2. Der Wille des für die Einstellung zuständigen Gremiums ist insbesondere anhand der (Personal-)Akten, sonstiger Unterlagen oder durch Vernehmung der für die Einstellung verantwortlichen Personen als Zeugen zu klären. 3. Von dem Vertrauen in die Ruhegehaltsfähigkeit von Vordienstzeiten ist das Vertrauen darin, dass eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht zu Versorgungseinbußen führt, nicht erfasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BeamtVG § 10 S. 1; SGB III § 436 Abs. 2; VwVfG § 48;

Tatbestand:

Die am xx.xx.x geborene Klägerin wendet sich gegen die Aberkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten.