LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.04.2024
L 10 U 2057/22
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 15.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 1933/20

Anerkennung von Unfallfolgen sowie die Gewährung einer Verletztenrente wegen eingeschärnkter Unterarmbeweglichkeit

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2024 - Aktenzeichen L 10 U 2057/22

DRsp Nr. 2024/8802

Anerkennung von Unfallfolgen sowie die Gewährung einer Verletztenrente wegen eingeschärnkter Unterarmbeweglichkeit

1. Beschränkt ein Versicherter seinen Widerspruch auf die Ablehnung der Gewährung von Verletztenrente und greift nicht zugleich die ausdrücklich von der Verwaltung abgelehnte Anerkennung von (weiteren) Unfallfolgen an, wird diese verfügte Ablehnung bestandskräftig; die Anerkennung dieser kann dann nachfolgend nicht zulässig im Wege der Klageerweiterung begehrt werden. 2. Eine nur endgradig eingeschränkte Unterarmbeweglichkeit rechtfertigt keine MdE; die üblichen Schmerzen als Begleitsymptome einer körperlichen Schädigung sind in den Bewertungstabellen für die jeweilige Schädigung bereits berücksichtigt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15.06.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Unfallfolgen sowie die Gewährung einer Verletztenrente.